Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik im Herzogtum Lauenburg
Vereinssatzung:
I. Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik im Kreis Herzogtum Lauenburg e.V." Er hat seinen Sitz in Mölln und sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Der Verein möchte für die Waldorfpädagogik Verständnis und Interesse wecken. Er will im Kreis Herzogtum Lauenburg auf dieser Pädagogik beruhende pädagogische Einrichtungen begründen, fördern und gemäß § 3 dieser Satzung betreiben, insbesondere einen Kindergarten. Einrichtungen des Vereins sollen allen Kreisen der Bevölkerung zugänglich sein.
§ 3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4
1. Eltern bzw. die Sorge- und Erziehungsberechtigten sind angehalten, die Mitgliedschaft mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten zu erwerben.
2. Mitarbeiter*innen sind angehalten, die Mitgliedschaft mit Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erwerben.
3. Alle natürlichen und juristischen Personen können Fördermitglieder des Vereins werden, die die Vereinszwecke durch Beiträge unterstützen wollen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft der Eltern erlischt mit Ausscheiden des Kindes aus dem Kindergarten
6. Die Mitgliedschaft der Mitarbeitenden erlischt mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
Aus der Mitgliederliste darf gestrichen werden, wer verzogen ist und seine neue Anschrift dem Verein nicht mitgeteilt hat oder wer länger als sechs Monate seiner Beitragspflichten nicht nachgekommen ist.
8. Der Vorstand kann ein Mitglied aus einem wichtigen Grund durch einstimmigen Beschluss ausschließen.
III. Organe und Einrichtungen des Vereins
§ 5
Mitgliederversammlung
Vorstand
Pädagogisches Kollegium
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand, die Leitung mit Stellvertretung der Einrichtung oder wenigstens 10% der Mitglieder dies wünschen.
2. Stimmberechtigt sind auf der Mitgliedversammlung jedes Mitglied und jedes Fördermitglieder.
Die Übertragung des Stimmrechtes ist mittels einer schriftlichen Vollmacht an das andere Elternteil, an eine sorgeberechtigte Person oder an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied möglich.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Erörterung und Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht, die Jahresabrechnung, den Prüfungsbericht, den vorzulegenden Haushaltsplan und das vorausgegangene Geschäftsjahr,
- Entlastung und Bestätigung des Vorstands,
- Wahl von Vorstandsmitgliedern,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Beitragsordnungen auf Empfehlung des Vorstandes
- Bestellung des Kassenprüfers/Wirtschaftsprüfers,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Entscheidungen über Verpflichtungsgeschäfte, die den Verein in einem Volumen von über 50.000 Euro verpflichten.
4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Sie muss spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail oder Post versandt worden sein (per Post zählt der Poststempel).
5. Anträge der Mitglieder, die noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Die Mitgliederversammlung kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit ändern. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Vorstand vor Ladung bekannt sein, weil diese nach § 32 BGB in der Tagesordnung benannt werden müssen
6. Ablauf der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
7. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 7
Vorstand
1. Dem Vorstand obliegt:
- die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes
- die Vertretung des Vereins gerichtlich und außergerichtlich
- die Vorlage eines Haushaltsplanentwurfes für das folgende Geschäftsjahr
- die Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
- die Abfassung eines Jahresberichtes
- die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Liegenschaften
- die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Die Mitglieder des Vorstandes sind gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB. Je zwei sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
3. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben und Bereiche auch einem einzelnen seiner Mitglieder das alleinige Vertretungsrecht im Sinne des § 26 BGB übertragen.
4. Er kann den Teil der Geschäftsführung zusammenfassen, der den laufenden Betrieb der Einrichtungen betrifft und dafür eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/-in zur Erledigung einstellen und informiert diesen zeitnah und umfassend, ggf. auch schriftlich über seine/ihre Tätigkeiten. Die Einstellung bzw. die Ernennung bedarf der Zustimmung des Leitungsgremiums. Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung zu formulieren.
Die Geschäftsführung ist mit Bestellung Mitglied des Vorstandes.
5. Der Vorstand schließt im rechtlichen Sinne mit allen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern Arbeitsverträge. Die inhaltliche Gestaltung bedarf der Absprache und Zustimmung der Leitung der Einrichtung.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Der Vorstand setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Leitung, der Geschäftsführung, wenn bestellt, und mindestens drei, aber höchstens sechs gewählten Mitgliedern. Die gewählten Mitglieder bestehen zu mindestens 20%, höchstens aber 45% der Mitglieder aus Vertreter*innen des pädagogischen Kollegiums.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren in offener Wahl (auf Wunsch kann eine geheime Wahl stattfinden) durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Voraussetzung für eine Vorstandswahl ist eine mindestens sechsmonatige Zugehörigkeit als Vereinsmitglied.
9. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger*innen die Amtstätigkeit aufnehmen können.
10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einmütig. Ist dies nicht herbeizuführen, so entscheidet die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Beschlüsse zum Haushalt und Abschluss von Notar- und Kreditverträgen, die Bestellung der Geschäftsführung sowie die Verabschiedung der Arbeitsplatzbeschreibung der Geschäftsführung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der gewählten Mitglieder des Vorstandes.
11. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde aus irgendeinem Grunde verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
§ 8
Pädagogisches Kollegium
1. Die pädagogischen Aufgaben des Vereins obliegen dem pädagogischen Kollegium. Es regelt seine Aufgaben und Konferenzordnung selbst.
2. Das Kollegium schlägt pädagogische Mitarbeiter*innen vor. Der Vorstand hat Arbeitgeber*innen-Funktion und schließt und löst gegebenenfalls die Arbeitsverträge.
3. Das Kollegium entscheidet, welche Kinder aufgenommen und entlassen werden und welche Kindergartengruppe sie besuchen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 9
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt auf gemeinsamen Vorschlag vom Leitungsgremium der pädagogischen Einrichtung und dem Vorstand die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist eine solche Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand frühestens nach zwei Wochen, spätestens jedoch nach vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Das Vereinsvermögen muss bei der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Ziele Institutionen zufließen, die ähnliche Ziele auf pädagogischem oder einem anderen kulturellen Gebiet auf der Grundlage der Erkenntnis Rudolf Steiners verfolgen und die vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von § 55 ff Abgabenordnung anerkannt sind.
3. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
V. Inkrafttreten der Satzung
§ 10
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins zur Förderung der Waldorfpädagogik im Herzogtum Lauenburg e.V. vom 03. November 2014 außer Kraft.
28.02.2023